UCLP · Portal Wettbewerbsrecht & Compliance · ISSN 2543-5663
Widerspruch von Adidas gegen Eintragung einer Unionsmarke in Gestalt von zwei parallelen Streifen
Geistiges Eigentum2018Im Jahr 2009 und 2011 versuchte die Gesellschaft Shoe Branding Europe BVBA aus Belgien zwei parallele Streifen als Unionsmarke für Alltags- und Schutzschuhe eintragen zu lassen. Die Gesellschaft adidas AG widersprach dem Eintragungsbegehren und berief sich dabei auf die ihr zustehenden Rechte zu den bereits registrierten Marken in Form von drei parallelen Streifen.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office – EUIPO) lehnte die Eintragung beider von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab. Daraufhin focht die belgische Gesellschaft die Entscheidungen des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union an, das sich erneut mit der Problematik der Eintragung der streitigen Marken befassen musste.
Laut des europäischen Rechts wird eine angemeldete Marke nicht registriert, wenn ein Risiko besteht, dass eine neue Eintragung eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer ähnlichen und bereits eingetragenen Marke ermöglichen könnte.
Das Gericht der Europäischen Union betonte, dass die miteinander kollidierenden Marken der beiden Gesellschaften nicht nur zueinander ähnlich seien sondern auch für Waren derselben Art (Schuhe) verwendet würden. Nach dem Gericht der Europäischen Union genieße die der adidas AG gehörige Marke, die zwar nur eine durchschnittliche Unterscheidungskraft wegen ihrer einfachen Form innehabe, eine Wertschätzung, die gleichzeitig einen fundierten, dauerhaften und weltweiten Charakter aufweise. Dies hat das Gericht zu der Schlussfolgerung geführt, dass nach dem Gefühl der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den kollidierenden Marken eine Verbindung bestehe.
Laut des Gerichts werde die Wahrscheinlichkeit, dass Shoe Branding Europe die Wertschätzung der Marke seines Konkurrenten unlauter ausnutzen werde, durch die Umstände, dass die Marke der Gesellschaft adidas AG eine große Wertschätzung habe und die mit der kollidierenden Marke bezeichneten Waren sehr ähnlich seien, gesteigert. Die belgische Gesellschaft scheiterte daran, eine Rechtfertigung der Benutzung der von ihr angemeldeten Marken zu beweisen.
Somit wurden die rechtlichen Voraussetzungen der Verweigerung der Eintragung als Unionsmarke erfüllt. In Anbetracht der oben angeführten Überlegungen lehnte das Gericht der Europäischen Union in zwei Urteilen vom 1. März 2018 (in der Sache T-85/16 und T-629/16) die Beschwerden des Shoe Brandig Europe ab.
* Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. März 2018 in der Sache T-85/16
* Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. März 2018 in der Sache T-629/16
Zitierweise: P. Graczyk, A. Porębska, Widerspruch von Adidas gegen Eintragung einer Unionsmarke in Gestalt von zwei parallelen Streifen, Unfair Competition & Compliance Law Portal, 23. April 2018, https://uclp.de/spolka-adidas-ag-sprzeciwila-sie-zarejestrowaniu-unijnego-znaku-towarowego-w-postaci-dwoch-rownoleglych-paskow/Ausdruck aus dem UCLP-Portal (Portal Wettbewerbsrecht & Compliance), uclp.de, ISSN 2543-5663


