Portal Prawa Konkurencji · ISSN 2543-5663

Bibliothek/Unlauterer Wettbewerb

Übernahme eines Arbeitnehmers eines anderen Unternehmers als unlautere Wettbewerbshandlung?

Unlauterer Wettbewerb2018

Unternehmen konkurrieren heutzutage nicht nur um Kunden sondern auch um Arbeitnehmer. Vor allem in Nischenbranchen, die durch eine weit fortgeschrittene Spezialisierung des Herstellungsprozesses gekennzeichnet sind, kann das Einstellen von Arbeitnehmern, die ein entsprechendes Know-how und die notwendige Erfahrung haben, von Vorteil sein. Diese Situation motiviert manche Unternehmer, Handlungen vorzunehmen, die die Übernahme von Arbeitskräften seiner Konkurrenten zum Ziel haben. Die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt ist zwar in freier Marktwirtschaft grundsätzlich erwünscht, jedoch kann nicht jede Gewinnung von Arbeitnehmern durch einen Konkurrenten als rechtmäßig anerkannt werden.

Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Bekämpfung der unlauteren Wettbewerbshandlungen verbietet, eine Person, die Arbeit für einen Unternehmer leistet, zur Nichterfüllung bzw. zu nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Arbeitnehmerpflichten oder anderen Vertragspflichten zu veranlassen, mit dem Ziel sich selbst oder Dritten Vorteile zu verschaffen oder den Unternehmer zu schädigen

Die vorgenannte Vorschrift schützt die inneren Bedingungen eines Unternehmers mit seinen Arbeitnehmern vor unlauteren Eingriffen seitens breit verstandener Dritten, also nicht nur gegen Handlungen von direkten Konkurrenten. In Betracht genommen, dass die Möglichkeit der Beendung einer Zusammenarbeit mit dem bisherigen Unternehmer und der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Unternehmer eine Berechtigung des Arbeitnehmers darstellt, kann die Bestimmung der Grenze zwischen lauterer und unlauterer Übernahme von Arbeitnehmern rechtliche Zweifel erwecken.

Für die Anwendung des Artikels 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Bekämpfung der unlauteren Wettbewerbshandlungen ist die Feststellung unentbehrlich, dass der maßgebliche Arbeitnehmer seine Zusammenarbeit mit dem bisherigen Arbeitgeber in Folge des Einflusses eines Dritten beendet. Eine Handlung, der die souveräne Entscheidung des Arbeitnehmers zugrunde liegt, kann nicht als Delikt des unlauteren Wettbewerbs beurteilt werden.

Die Handhabung der analysierten Vorschrift soll vielmehr auf die Situationen eingeschränkt werden, in der der Dritte durch Druckausübung auf den Arbeitnehmer unlautere Mittel einsetzt (z.B. eine List, einen Betrug, eine Irreführung) oder seine Handlungen in gegebenen Umständen in anderer Weise gegen die guten Sitten verstoßen (z. B. Verwendung von vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Arbeit für den bisherigen Arbeitgeber erworben wurden).

Für die Feststellung, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen wurde, bleibt somit die Untersuchung der Umstände des Einzelfalles notwendig. Eine bloße Abgabe eines Arbeitsangebots an einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmers stellt noch kein unlauteres Veranlassen zur Nichterfüllung bzw. zu nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Arbeitnehmerpflichten oder zur Kündigung eines Vertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber dar.

* Urteil des Appellationsgerichts Kattowitz vom 30. Mai 2017
* Urteil des Appellationsgerichts Bialystok vom 12. Dezember 2014
* Urteil des Appellationsgerichts Krakau vom 15. November 2012