UCLP · Portal Wettbewerbsrecht & Compliance · ISSN 2543-5663
Bibliothek/Unlauterer Wettbewerb
Rechtswidrige Ausnutzung des Rufs eines anderen Unternehmers als unlautere Wettbewerbshandlung
Unlauterer Wettbewerb2018Eine der wichtigsten Eigenschaften eines jeden Unternehmens ist sein Ruf. Das Markenimage und die mit ihm verbundenen, positiven Kundenassoziationen erlauben ein ständiges Gewinnen an Marktanteilen. Eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ohne erarbeitetes Renommee bleibt schwer vollstellbar.
Deshalb wird das Phänomen einer rechtswidrigen Ausnutzung des Rufs eines Konkurrenten, insbesondere durch irreführende Angaben über die Identität eines Unternehmens, immer häufiger im Wirtschaftsverkehr beobachtet. Manche Unternehmer nutzen in rechtswidriger Weise nicht nur das Ansehen eines Konkurrenten sondern sogar den Ruf von Regionen oder Landesteilen aus.
Im Rahmen des rechtlichen Schutzes des Unternehmensrufs spielt das Gesetz über die Bekämpfung der unlauteren Wettbewerbshandlungen („ZNKU“) eine leitende Rolle. Das vorgenannte Gesetz erklärt u.a. folgende Handlungen, die auf eine rechtswidrige Rufausnutzung abzielen, für unerlaubt:
- Benutzung einer Unternehmensbezeichnung, die die Kunden hinsichtlich der Identität durch die Verwendung einer Firma, einer Bezeichnung, eines Wappens, einer Abkürzung oder eines anderen früher rechtmäßig verwendeten Symbols irreführen kann (Art. 5 ZNKU);
- Bezeichnung eines Unternehmens mit dem Namen eines Unternehmers, der die Kunden hinsichtlich der Identität eines anderen Unternehmen irreführen kann (Art. 6 ZNKU);
- Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit falschen oder irreführenden geographischen Angaben, die unmittelbar oder mittelbar auf das Herkunftsland oder die Herkunftsregion hinweisen (Art. 8 ZNKU);
- fälschliche oder betrügerische Benutzung von geschützten geographischen Bezeichnungen und Herkunftsnamen (Art. 9 ZNKU);
- Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit Angaben, die die Kunden hinsichtlich ihrer Herkunft, Menge, Qualität, Bestandteile, der Herstellungsart, der Brauchbarkeit, Anwendbarkeit, Reparatur, Wartung oder sonstiger wesentlicher Merkmale irreführen kann (Art. 10 ZNKU).
Die oben aufgelisteten Handlungen stellen Zivildelikte dar, deren Begehung auf der Seite des Geschädigten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche hervorruft (Art. 18 ZNKU).
Gemäß des vom Gesetzgeber eingeführten dualistischen Modells des Schutzes der Lauterkeit des Wettbewerbs wurde im ZNKU in manchen Konstellationen eine strafrechtliche Verantwortung für die rechtswidrige Rufausnutzung eines Konkurrenten vorgesehen. Nach Art. 24 ZNKU ist das Nachbilden der äußeren Gestalt eines Produkts und das Inverkehrbringen einer derartigen Nachbildung verboten, wenn dabei die Möglichkeit der Kundenirreführung hinsichtlich der Identität des Erzeugers oder des Produkts geschaffen wird und dies dem Unternehmer einen bedeutsamen Schaden zufügt. Die beschriebene Straftat ist mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht.
* Urteil des Appellationsgerichts Warschau vom 27. Juli 2017 in der Sache I ACa 445/16
* Urteil des Appellationsgerichts Bialystok vom. 26 Juli 2015 in der Sache I Aca 1028/14
* Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Oktober 2006 in der Sache III KK 58/06
Zitierweise: P. Graczyk, A. Porębska, Rechtswidrige Ausnutzung des Rufs eines anderen Unternehmers als unlautere Wettbewerbshandlung, Unfair Competition & Compliance Law Portal, 23. April 2018, https://uclp.de/bezprawne-wykorzystywanie-reputacji-innego-przedsiebiorcy-jako-czyn-nieuczciwej-konkurencji/Ausdruck aus dem UCLP-Portal (Portal Wettbewerbsrecht & Compliance), uclp.de, ISSN 2543-5663


